BVwGH Erkenntnis 01.10.2018 W253 2140428-1
Keywords
EuroCases
Original source
DE
Übergangsbetimmungen
Datenschutzgesetzes 2000
Anhängige Verfahren
Inkrafttreten
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Regelungslücke
DE
Datenverarbeitung
Datenverwendung
Dienstbehörde
E - Mail
Fahrtkostenersatz
Geheimhaltungsinteresse
Personalvertreter
personenbezogene Daten
Rechtslage
Rechtsverletzung
Verantwortlicher
Weiterleitung
Summary
EuroCases
DE
Die Übergangsbestimmungen des § 69 Abs. 4 und 5 Datenschutzgesetzes 2000 regeln welches Recht zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei anhängigen Verfahren von der Datenschutzbehörde und der ordentlichen Gerichten anzuwenden ist. Die anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses